Unvollständige Führung eines Fahrtenbuchs

Zur Ermittlung der privaten Fahrten mit einem Dienstwagen bediente sich ein Arbeitnehmer eines Fahrtenbuchs, in das er jeweils Datum, Fahrziel und den bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand eintrug. Der Bundesfinanzhof erkannte dies nicht an, da zur ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs auch Angaben zu den jeweils aufgesuchten Kunden, Geschäftspartnern oder dem Gegenstand der dienstlichen Verrichtung gehören. Fehlen diese Angaben, hat die Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Privatfahrten mittels der so genannten Ein-Prozent-Regelung zu erfolgen.

Urteil des BFH vom 16.03.2006
VI R 87/04
NWB 2006, 1396
Betriebs-Berater 2006, 977

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