Allerdings muss die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dieses Erfordernis sah das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Fall eines Betriebes mit 21 Fahrzeugen unterschiedlicher Bauart und lediglich vier bei Fahrten mit verschiedenen Firmen-Pkw begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht erfüllt.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 02.11.2005
12 ME 315/05
DAR 2006, 167
|
|