Bei der Fahrtenbuchanordnung hat die Verwaltungsbehörde die gesetzliche Möglichkeit, ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge für ein vom Halter veräußertes oder anderweitig abgeschafftes Fahrzeug, mit dem eine (erhebliche) Verkehrszuwiderhandlung begangen worden ist, zu bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Der Begriff Ersatzfahrzeug ist dabei weit auszulegen. Im Hinblick auf das Ziel der Bestimmung, nämlich zu verhindern, dass sich der Halter durch die Veräußerung des mit der Auflage versehenen "Tatfahrzeugs" der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht, ist Ersatzfahrzeug deshalb nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug. Vielmehr zählen dazu auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck dienen.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.09.2007
12 ME 225/07
NJW 2008, 167
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