Fahrtenbuchauflage bei ungeklärter Fahrerfrage

Will oder kann ein Fahrzeughalter nicht zur Aufklärung beitragen, wer zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes sein Fahrzeug geführt hat, und standen ihm entsprechende Aufsichtsmöglichkeiten hinsichtlich der Fremdbenutzung des Fahrzeugs zur Verfügung, kann ihm die Verkehrsbehörde für die Dauer von 12 Monaten die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen. Eine Aufsichtsmöglichkeit ist insbesondere im Verhältnis zwischen dem Fahrzeughalter und seinem für den Verkehrsverstoß in Frage kommenden Sohn gegeben, da hier erheblich größere Einwirkungsmöglichkeiten bestehen als beim Verleihen des Fahrzeugs an einen Fremden.

Beschluss des VG Stuttgart vom 05.07.2005
10 K 961/05
NJW 2006, 793

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