Eine Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrers ist bei Cannabiskonsum erst dann anzunehmen, wenn eine THC-Konzentration im Blut des Kraftfahrers festgestellt wird, die es als möglich erscheinen lässt, dass dessen Fahrtüchtigkeit durch das Rauschmittel eingeschränkt war. Daher kann nicht jeder Nachweis von THC (Tetrahydrocannabinol) die Annahme der Fahruntüchtigkeit rechtfertigen. Bei der Beurteilung der Fahruntüchtigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Wirkung von Cannabis nachweislich nach mehreren Stunden endet.
Beschluss des BVerfG vom 21.12.2004
1 BvR 2652/03
DAR 2005, 70
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