Fahrverbot bei zumutbarer Anstellung eines Chauffeurs

Das Gericht kann von der Verhängung eines nach der Bußgeldverordnung vorgesehenen Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes absehen, wenn die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dies kann sich in bestimmten Fällen aus der Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis wegen der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen ergeben.

Hierauf kann sich der Autofahrer in der Regel jedoch dann nicht berufen, wenn ihm zumutbar ist, für die Zeit des Fahrverbots einen Fahrer anzustellen. Bei einem einmonatigen Fahrverbot hielt dies das Amtsgericht Lüdinghausen bei einem Monatsnettoeinkommen des Betroffenen von 4.000 bis 5.000 Euro für zumutbar.

Urteil des AG Lüdinghausen vom 31.10.2005
10 OWi 400 Js 144/05 - 190/05
DAR 2006, 165

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