Geschwindigkeitsüberschreitung: Ausnahme von Fahrverbot bei Zahnarzt

Das Gericht kann von der Verhängung eines nach der Bußgeldverordnung vorgesehenen Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes absehen, wenn die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde und die Bestrafung außer Verhältnis zu dem begangenen Verkehrsverstoß steht.

Einen solchen Ausnahmefall nahm das Amtsgericht Geilenkirchen im Fall eines Zahnarztes an, der auf einer Landstraße innerhalb einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h mit 115 km/h geblitzt wurde. Der Mediziner räumte ein, den Verkehrsverstoß begangen zu haben. Er trug jedoch glaubhaft vor, das entsprechende Verkehrsschild übersehen zu haben und kurz nach dem Verlassen der Autobahn noch an die höhere Geschwindigkeit gewöhnt gewesen zu sein. Der Strafrichter berücksichtigte ferner, dass der Zahnarzt verpflichtet war, regelmäßig am ärztlichen Notdienst teilzunehmen, bei dem oft erhebliche Strecken zurückgelegt werden müssen. Durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel wären daher auch für die Patienten erhebliche Nachteile entstanden. Des Weiteren bestand für ihn keine Möglichkeit, einen mehrwöchigen Urlaub an einem Stück zu nehmen, um das Fahrverbot in diese Zeit zu legen. Das Gericht sah daher bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße von der
Verhängung des an sich angezeigten Regelfahrverbots ab.

Urteil des AG Geilenkirchen vom 16.01.2006
3 OWi 508 Js 1819/05 OWi 112/05
DAR 2007, 221

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