Ausgangsfall: Ein Autofahrer war innerorts erheblich zu schnell gefahren (die Geschwindigkeit war um 39 km/h überschritten worden). Der Autofahrer berief sich darauf, es habe sich um eine bloße Fahrlässigkeit gehandelt, er habe nur ein Verkehrszeichen übersehen. Sonst wäre er korrekt mit angepasster Geschwindigkeit gefahren.
Dem BGH wurde die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine bloße Nachlässigkeit ausreicht, ein Fahrverbot zu verhängen.
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: 4 StR 638/96) hat mit Beschluss vom 11.09.1997 erklärt, dass auch in den Regelfällen der Bußgeldverordnung die Verhängung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eine grobe Pflichtverletzung voraussetze. Sei dem Fahrer nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, könne ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.
Die Messlatte, die der BGH anlegt, ist allerdings relativ hoch. Nach Auffassung des BGH ist jedenfalls in der Regel davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß aufgestellte Schilder auch wahrnehmen. Dies gelte zumindest dann, wenn mehrfach auf die Geschwindigkeitsbegrenzung hingewiesen worden sei.
Außerdem könnten sich je nach den Umständen des Einzelfalles (Baustellenbereich auf einer Bundesautobahn, innerorts die Art der Bebauung) die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung einem Autofahrer geradezu aufdrängen.
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