Fahrverbot nicht gesondert anfechtbar
Wird wegen eines Verkehrsverstoßes gegen den Betroffenen neben der Geldbuße oder der Geldstrafe ein Fahrverbot verhängt, kann ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht auf das Fahrverbot beschränkt werden. Geldbuße bzw. Geldstrafe als Hauptstrafe stehen mit dem der Warnung und Besinnung dienenden Fahrverbot als Nebenstrafe in einem untrennbaren Zusammenhang. Wegen dieser Wechselwirkung kann über die Verhängung des Fahrverbots nicht gesondert entschieden werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 25.05.2005
2 Ss 207/05
NZV 2006, 167