Fahrverbot im Straßenverkehr bei Ordnungswidrigkeit
Wird gegen jemanden eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung als Nebenfolge für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen (Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG). Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein bei einer Polizeiwache oder einer Verwaltungsbehörde abgegeben und nach Ablauf des Fahrverbotes kann man sich den Führerschein wieder abholen.
Ein Fahrverbot wird von der Behörde bei einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers verhängt. Ein Fahrverbot kann immer nur gegen denjenigen angeordnet werden, der das Fahrzeug geführt hat. Der Fahrzeughalter ist davon grundsätzlich nicht betroffen. Die Anordnung eines Fahrverbotes hat die Funktion eines Denkzettels und soll auch erzieherisch wirken.
Im Gegensatz zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis erhält der betroffene Fahrzeugführer daher nach Ablauf des Fahrverbots automatisch den Führerschein wieder zurück. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Der Betroffene darf allerdings von ihr während der Verbotsfrist keinen Gebrauch machen. Ein Fahrverbot führt nie dazu, dass die Fahrprüfung neu abgelegt und ein neuer Führerschein ausgestellt wird.
Bei der Aburteilung einer Straftat kann nach § 44 StGB vom Gericht auch ein Fahrverbot angeordnet werden. So heißt es im § 44 Abs. 1 StGB: "Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen".
Beginn des Fahrverbotes
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG). Wenn der Betroffene für die angeordnete Dauer des Fahrverbotes ein Kfz führt, macht er sich nach § 21 StVG strafbar. Die Frist für das Fahrverbot beginnt jedoch erst, wenn der Führerschein bei der Bußgeldstelle bzw. Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Eine verzögerte Abgabe des Führerscheins verlängert also die Fahrverbotsfrist. Betroffene Personen sind daher gut beraten, den Führerschein sofort mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung abzugeben.
Zeitraum für Fahrverbot selber bestimmen
Bevorteilt sind Verkehrssünder, gegen die in den zwei Jahren vor Begehung des Verkehrsverstoßes und auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot angeordnet worden ist. Sie können innerhalb der ersten vier Monate nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung selbst entscheiden, wann Sie den Führerschein abgeben wollen (§ 25 Abs. 2a StVG). Damit kann der Eintritt der Wirksamkeit des Fahrverbots durch eine Verzögerung der Ablieferung des Führerscheins bis zu 4 Monate hinausgeschoben werden, um so die Wirksamkeit zum Beispiel erst im Urlaub eintreten zu lassen. Auf diese Weise können zum Beispiel auch Berufskraftfahrer ohne "große" Nachteile den Zeitraum des Fahrverbotes bestimmen.
Fahrverbot nach dem Bußgeldkatalog
Um eine möglichst gleichmäßige Anwendung dieser Maßnahme zu erreichen, ist in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) detailliert vorgeschrieben, wann und für welche Dauer bei bestimmten Pflichtverstößen ein Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt. Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten im gesamten Bundesgebiet einheitlich geahndet werden.
Die im Bußgeldkatalog vorgesehene Ahndung von bestimmten groben Ordnungswidrigkeiten ist allerdings nicht ganz starr zu sehen. Es handelt sich um so genannte Regelsätze, von denen die Behörde oder das Gericht nach oben oder unten abweichen darf. Wie immer im Rechtswesen kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. So wird ein Gericht das Schuldprinzip und die Verhältnismäßigkeit durch eine Gesamtwürdigung der Umstände prüfen. Beispiel: Bei erheblichen Härten, die durch ein Fahrverbot entstehen könnten (Verlust des Arbeitsplatzes bzw. der Existenz), ist ein Fahrverbot u.U. als unverhältnismäßig anzusehen.
Wenn der Bußgeldkatalog bei der begangenen Ordnungswidrigkeit grundsätzlich ein Fahrverbot vorsieht, dann gilt dies in erster Linie für "notorische oder beharrliche" Verkehrssünder. Die wiederholte Begehung des Verstoßes zeigt, dass dem Fahrzeugführer die nötige verkehrsgerechte Einstellung fehlt. Autofahrer, die erstmals einen der betreffenden Verkehrsverstöße begehen, haben daher ggf. gute Chancen ohne Fahrverbot davon zu kommen. Wer aber zum Beispiel innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 26 km/h eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung wiederholt, gilt schon als beharrlicher Verkehrssünder (vgl. hierzu § 4 Abs. 2 BKatV).
Fahrverbot ab 0,5 Promille
Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (gemeint ist damit die 0,5 Promille-Grenze) eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG). Von diesem Regel-Fahrverbot kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn diese Maßnahme für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte mit sich brächte, wie z.B. ein drohender Arbeitsplatz- oder Existenzverlust.
Generelle Fahrverbote, die hier nicht gemeint sind
Neben der Anordnung eines Fahrverbotes als Sanktion für eine Person wird im Verkehrsrecht der Begriff "Fahrverbot" auch für generelle Fahrverbote verwendet. Dazu zählen zum Beispiel:
- Sonntagsfahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen in Deutschland und für über 3,5 Tonnen in der Schweiz
- Fahrverbot in ausgewiesenen Umweltzonen in Deutschland. In diese Umweltzonen dürfen nur noch Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 - 4 fahren.
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