Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Fahrzeug war in der Feuerwehranfahrtszone abgestellt und bedeutete eine Gefahr für die Hausbewohner. Daher entspricht es dem Willen eines objektiven, vernünftigen Fahrzeughalters, seinen Wagen möglichst schnell aus dem absoluten Halteverbot zu entfernen. Ein tatsächlich entgegenstehender Wille des Halters ist dabei rechtlich unbeachtlich. Da sämtliche Kosten und Auslagen notwendig waren, musste der Verursacher in voller Höhe Ersatz leisten.
Urteil des LG München I vom 17.03.2005
6 S 21870/04
DAR 2006, 217
| Verwandt: Abschleppdienst erst bezahlen - dann Auto abholen |
|
|