Fahrbahnwechsel oder "Ausbremsen"

Wer absichtlich (beispielsweise zum Zwecke der Disziplinierung) vor einem herannahenden Hintermann die Fahrbahn wechselt, dass dieser scharf bremsen muss, begeht eine Nötigung. Ebenso, wenn der Vordermann grundlos scharf abbremst und so den Hintermann ebenfalls zu einer scharfen Bremsung zwingt (BGH DAR 1995, S. 296; OLG Stuttgart, DAR 1995, S. 261). Das gleiche gilt natürlich erst recht für denjenigen, der die Spur wechselt und gleichzeitig grundlos abbremst.

Wer als Vordermann die Bremse leicht "antippt", um den zu dicht aufgefahrenen Hintermann wieder auf Abstand zu bringen, begeht keine Nötigung (OLG Köln, NZV 1997, S. 318). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht zum Teil sogar davon aus, dass das dadurch verursachte Aufleuchten der Bremslichter als Warnzeichen zulässig ist (OLG Karlsruhe, NZV 1991, S. 234).

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