Wer absichtlich (beispielsweise zum Zwecke der
Disziplinierung) vor einem herannahenden Hintermann die Fahrbahn wechselt, dass dieser
scharf bremsen muss, begeht eine Nötigung. Ebenso, wenn der Vordermann grundlos scharf
abbremst und so den Hintermann ebenfalls zu einer scharfen Bremsung zwingt (BGH DAR 1995,
S. 296; OLG Stuttgart, DAR 1995, S. 261). Das gleiche gilt natürlich erst recht für
denjenigen, der die Spur wechselt und gleichzeitig grundlos abbremst.
Wer als Vordermann die Bremse leicht "antippt", um
den zu dicht aufgefahrenen Hintermann wieder auf Abstand zu bringen, begeht keine
Nötigung (OLG Köln, NZV 1997, S. 318). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht zum Teil
sogar davon aus, dass das dadurch verursachte Aufleuchten der Bremslichter als Warnzeichen
zulässig ist (OLG Karlsruhe, NZV 1991, S. 234).