Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil wieder auf (VI ZR 10/00). In der Gerichtsakte habe ein Privatgutachten gefehlt, das von der Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden ausgehe und die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel ziehe. Da es auch im Urteil nicht erwähnt worden sei, müsse man davon ausgehen, dass das Gericht das Privatgutachten ignoriert habe. Darin liege ein durchgreifender Verfahrensfehler. Zwar stützten sich Gerichte im Wesentlichen nur auf Gutachten, die sie selbst in Auftrag gäben.
Der Inhalt eines Privatgutachtens müsse jedoch zur Kenntnis genommen und an den gerichtlichen Sachverständigen weitergeleitet werden. Dieser habe dann zu den fachlichen Differenzen Stellung zu nehmen. Wegen der unvollständigen Beweisaufnahme müsse in dieser Sache erneut entschieden werden.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|