Privatgutachten nicht berücksichtigt: Gericht muss erneut über Schmerzensgeld entscheiden

Ein Unfallopfer stritt vor Gericht um Schmerzensgeld (125.000 DM verlangte sie). Ein Autofahrer hatte der Frau an einer Kreuzung die Vorfahrt genommen und ihren Wagen mit 70 km/h gerammt. Seither litt sie unter Schmerzen im Kopf- und Schulterbereich, konnte ihren linken Arm kaum noch benutzen. Trotzdem hatte sie Probleme, vor Gericht zu beweisen, dass die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind. Die gerichtlichen Sachverständigen fanden keine medizinische Erklärung für das Leiden der Frau. Auch eine neurotische Fehlentwicklung ließ sich nicht feststellen. Deshalb musste sich die Geschädigte zunächst mit 4.500 DM zufrieden geben.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil wieder auf (VI ZR 10/00). In der Gerichtsakte habe ein Privatgutachten gefehlt, das von der Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden ausgehe und die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel ziehe. Da es auch im Urteil nicht erwähnt worden sei, müsse man davon ausgehen, dass das Gericht das Privatgutachten ignoriert habe. Darin liege ein durchgreifender Verfahrensfehler. Zwar stützten sich Gerichte im Wesentlichen nur auf Gutachten, die sie selbst in Auftrag gäben.

Der Inhalt eines Privatgutachtens müsse jedoch zur Kenntnis genommen und an den gerichtlichen Sachverständigen weitergeleitet werden. Dieser habe dann zu den fachlichen Differenzen Stellung zu nehmen. Wegen der unvollständigen Beweisaufnahme müsse in dieser Sache erneut entschieden werden.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00

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