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Freisprechanlage - Unfall - Haftung

Wer sich bei Tempo 120 auf der Autobahn mit den Knöpfen der Freisprechanlage seines Telefons beschäftigt und dabei auf die andere Fahrbahn gerät, handelt grob fahrlässig. Kommt es zu einem Unfall, muss die Vollkaskoversicherung nicht zahlen (Landgericht Frankfurt a.M. Az. NZV 01,480).

Der Ausschluss von der Versicherungsleistung kann immer dann vorliegen, wenn sich der Autofahrer abgelenkt hat. Weitere Beispiele: Navigationssystem einstellen, Suchen nach Gegenständen im Handschuhfach, Studieren eines Stadtplanes usw.

Verwandt: Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz
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