Führerscheinentzug: Berücksichtigung der Zeit zwischen Tat und Gerichtsverhandlung

Die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter festzustellen. Bei der Frage, ob dem Angeklagten wegen des begangenen Verkehrsdelikts (hier u. a. Fahren ohne Fahrerlaubnis) die Fahrerlaubnis entzogen werden muss, ist auch sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Zumal, wenn er seit dem Tatzeitpunkt mehr als 20 Monate am Straßenverkehr teilgenommen hat und in dieser Zeit verkehrsrechtlich nicht mehr aufgefallen ist. Ferner ist vom Gericht zu bewerten, inwieweit sich die nach der Tat vom Angeklagten wahrgenommenen verkehrspsychologischen Beratungen und Aufbauseminare auf dessen Eignung, Kraftfahrzeuge zu führen, ausgewirkt haben.

Beschluss des OLG Oldenburg vom 17.01.2005
Ss 428/04
Pressemitteilung des OLG Oldenburg

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