Führerscheinentzug wegen Trunkenheit: Anforderung an Fahrfehler
Einem Autofahrer kann wegen relativer Fahruntüchtigkeit die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn seine Blutalkoholkonzentration (BAK) weniger als 0,8 Promille aufweist. Voraussetzung für einen Führerscheinentzug in derartigen Fällen ist allerdings, dass bei dem Autofahrer so genannte Ausfallerscheinungen feststellbar sind. Dies kann sich beispielsweise in Schwanken oder in einem groben Fahrfehler äußern. Wie ein vom Landgericht Leipzig entschiedener Fall zeigt, reicht hierzu jedoch nicht jedes Fehlverhalten beim Führen des Kraftfahrzeugs aus.
Gerät ein Autofahrer bei schlechten Straßenverhältnissen und Schneematsch mit einer BAK von 0,62 Promille beim Rechtsabbiegen in einer Kreuzung so weit nach links, dass er gegen ein geparktes Fahrzeug stößt, kann nicht ohne weiteres von relativer Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden. Ein derartiger Fahrfehler kann durchaus auch einem nüchternen Fahrer unterlaufen.
Urteil des LG Leipzig vom 20.04.2006
7 Qs 29/06
DAR 2006, 402