Mit der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung werden ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2009 ausgestellt werden, in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen wurde. Denn die Neuregelung der Fahrerlaubnis-Verordnung schränkt die Anerkennung ein. Damit gilt der Grundatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine nicht mehr ausnahmslos.
Grundlage ist die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie, mit der u.a. der so genannte Führerscheintourismus unterbunden wird und das Euröpäische Fahrerlaubnisrecht weiter vereinheitlicht wird. Text der 3. Führerscheinrichtlinie. Grundsätzlich sind aber natürlich auch ausländische Führerscheine in der Bundesrepublik gültig. Mehr zu den wichtigsten deutschen Bestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse.
Auch Scheinwohnsitze helfen nicht weiter
Trotz eingetragenem ausländischen Wohnsitz gilt die Fahrerlaubnis nicht in Deutschland, wenn es sich um einen Scheinwohnsitz handelt. Dies wurde auch schon von Gerichten bestätigt. So dürfen Behörden Autofahrern bei mangelhafter Fahreignung einen EU-Führerschein entziehen, wenn in diesem offensichtlich ein ausländischer Scheinwohnsitz eingetragen ist.
So hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in einem Beschluss vom 12. Janaur 2009 entschieden, dass die Behörde zu Recht einem Deutschen die Fahrerlaubnis verweigert hat, obwohl er einen polnischen Führerschein mit Wohnsitz in POlen vorgelegt hat (Urteil vom 12. Januar (Az.: 16 B 1610/08).
Das Oberverwaltungsgericht gab damit in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren – wie zuvor das Verwaltungsgericht Düsseldorf – dem Landrat des Kreises Mettmann (Antragsgegner) Recht. Dieser hatte dem im Rheinland (zunächst in Düsseldorf, dann in Haan) ansässigen deutschen Antragsteller untersagt, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, obwohl der Führerschein einen Wohnsitz in Polen auswies.
Fazit: Autofahrer können sich einer in Deutschland erforderlichen Medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) seit dem 19. Januar 2009 nicht mehr dadurch entziehen, dass sie einen Führerschein im Ausland erwerben. Der so genannte Führerschein-Tourismus ist damit weitgehend zum Erliegen gekommen. Autofahrer mit deutschem Wohnsitz, die ihren Führerschein wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauch verloren haben, können sich mithin den Weg nach Polen oder in ein anderes "geeignetes" EU-Mitgliedsland sparen.
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