Zwei Zentimeter überschreitende Niveauunterschiede auf dem eine stark untergeordnete Verkehrsbedeutung aufweisenden Fußweg am Rande eines kleinen ländlichen Ortes begründen nicht ohne Weiteres eine Verkehrspflichtverletzung der sicherungspflichtigen Gemeinde, insbesondere dann nicht, wenn dem Fußgängerverkehr eine parallel verlaufende, völlig ebene, ausreichend beleuchtete und wenig befahrene Anliegerstraße zur Verfügung steht, wegen angrenzenden Baumbestandes mit Unebenheiten zu rechnen ist und die Niveauunterschiede nicht scharfkantig abgegrenzt sind, sondern die Form von Hügeln und Mulden haben.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.11.2006
1 U 34/06
OLGR Frankfurt 2007, 357
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