Gestürzter Fußgänger in Beweisnot

Ein Fußgänger stürzte an einer nicht ordnungsgemäß abgesicherten Baustelle auf einem Gehweg über herausgerissene Pflastersteine und verletzte sich dabei. Er machte die für die Baustelle verantwortliche Gemeinde für den Schaden haftbar. Da keine Zeugen den Vorfall beobachtet hatten, standen dem Verletzten keine Beweismittel zur Verfügung. In dem gegen die Gemeinde geführten Prozess wurde seine Klage daher in zwei Instanzen abgewiesen. Erst vor dem Bundesgerichtshof bekam er Recht.

Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluss nahe, dass die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war. Der Verletzte muss somit weder vortragen noch im Bestreitensfall beweisen, wie es im Einzelnen zu dem Unfall gekommen ist. Vielmehr hätte die Gemeinde nachweisen müssen, dass der unstreitig im Bereich der Baustelle geschehene Unfall nicht auf die herumliegenden Steine oder Bodenunebenheiten zurückzuführen war.

Urteil des BGH vom 02.06.2005
III ZR 358/04
BGHR 2005, 1181
MDR 2005, 1226

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