Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluss nahe, dass die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war. Der Verletzte muss somit weder vortragen noch im Bestreitensfall beweisen, wie es im Einzelnen zu dem Unfall gekommen ist. Vielmehr hätte die Gemeinde nachweisen müssen, dass der unstreitig im Bereich der Baustelle geschehene Unfall nicht auf die herumliegenden Steine oder Bodenunebenheiten zurückzuführen war.
Urteil des BGH vom 02.06.2005
III ZR 358/04
BGHR 2005, 1181
MDR 2005, 1226
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