Fußgängerunfall auf Landstraße

Ein Kraftfahrer braucht aufgrund des Vertrauensgrundsatzes bei erwachsenen Fußgängern nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten zu rechnen. Er kann in der Regel annehmen, der Fußgänger, der beim Herannahen des Fahrzeugs neben der Fahrbahn stehen bleibt, habe das Fahrzeug bemerkt und werde es vorbeilassen. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt jedoch nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Fußgänger nicht zuverlässig verkehrsgerecht verhält. In diesem Fall muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit deutlich herabsetzen und darf auf einer Bundesstraße nicht mit 80 km/h an einem Fußgänger vorbeifahren.

Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsreduzierung sind nach dem Oberlandesgericht Koblenz gegeben, wenn ein Fußgänger außerorts auf der Bundesstraße auf der Mitte der linken Fahrbahn stehen bleibt, obwohl er mehr als ausreichend Zeit hatte, über die Straße zu gehen. Wird der Fußgänger von dem mit einer unverminderten Geschwindigkeit von 80 km/h vorbeifahrenden Pkw erfasst, ist von einer Mithaftung des Autofahrers von 50 Prozent auszugehen.

Urteil des OLG Rostock vom 23.09.2005
8 U 88/04
DAR 2006, 278
OLGR Rostock 2006, 183

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