Durch das Einschalten der Warnblinkanlage hatte der Lkw-Fahrer den Verkehr nur auf den am Fahrbahnrand stehenden Lkw aufmerksam machen wollen. Eine von dem am Fahrbahnrand stehenden, gut erkennbaren Fahrzeug ausgehende Gefahr hat sich jedoch bei dem Unfall nicht realisiert. Für den entgegenkommenden Fahrer stellte der Lkw noch nicht einmal ein Hindernis dar, weil dieser aus seiner Sicht auf der Gegenfahrbahn stand. Er musste nicht damit rechnen, dass der Fahrer des Lkws kurz vor ihm aus dem Fahrerhaus sprang.
Urteil des BGH vom 13.03.2007
VI ZR 216/05
BGHR 2007, 646
NJW-Spezial 2007, 257
RdW 2007, 383
DAR 2007, 390
|
|