Gebrauchtwagengarantie ohne Wartungsauflagen

Gebrauchtwagen-Händler binden gern den Autokäufer an das eigene Haus. So machen Gebrauchtwagenhändler häufig ihre Garantie auf bestimmte Autoteile davon abhängig, dass die Wartung des Gebrauchtwagens (Inspektion) in einer bestimmten Werkstatt erfolgt. Derartige Maßnahmen der Kundenbindung beeinträchtigen beim Gebrauchtwagenkauf nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof den Käufer zu stark (vgl. BGH-Urteil vom 14.10.2009 - VIII ZR 354/08). Eine kostenpflichtige zusätzliche Kfz-Herstellergarantie darf nach dem BGH-Urteil vom 6. Juli 2011 - Az VIII ZR 293/10) auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob alle Wartungen durchgeführt wurden. Eine Klausel, die eine Garantieleistung bei Überschreitung des Wartungsintervalls ausschließt, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist ungültig.

Zum Sachverhalt des BGH-Urteils vom 14.10.2009 - VIII ZR 354/08: Im Urteilsfall hatte der Autokäufer von einem Autohaus einen zehn Jahre alten Mercedes C 280 mit einer Fahrleistung von rund 88.000 Kilometer erworben. Die Garantie wollte das Autohaus nach dem Kaufvertrag nur übernehmen, wenn sich der Käufer per Unterschrift verpflichtet, die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten (Inspektionen) ausschließlich beim Verkäufer durchzuführen. Wenn ihm dies zum Beispiel aus Entfernungsgründen nicht zumutbar sei, müsse er sich vom Verkäufer eine "Freigabe" für die Wartung in einer anderen Werkstatt einholen.

Der Autokäufer ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Der Gebrauchtwagenkäufer hat auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags vom Autohaus die Zahlung von 1.077,55 Euro verlangt. Der Gebrauchtwagenhändler war der Auffassung, er sei von der Leistungspflicht befreit, weil die 90.000-km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit der Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte aus der übernommenen Garantie haftet. Die Beklagte ist nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn die von der Beklagten verwendete Inspektionsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

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Die Bundesrichter haben im gleichen Urteil eine weitere Klausel verworfen, nach der ein Gebrauchtwagenkäufer die Reparatur im Garantiefall vorzufinanzieren hat. Die Meinung der Richter ist hierzu ebenfalls eindeutig:
Nach § 307 Abs. 1 BGB ist der § 6 der Garantiebedingungen in der von dem Autohändler bevorzugten – kundenfeindlichsten – Auslegung, dass der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist, unwirksam. Durch eine in diesem Sinne verstandene Klausel würde der Käufer/Garantienehmer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, von der Beklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen.

Ferner müsste der Käufer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, die unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 Euro) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Die in den Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.

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