Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 Kilometer hatte der Gebrauchtwagenkäufer um etwas über 800 Kilometer überschritten. Deshalb wollte die Reparaturkostenversicherung nicht die Kosten für die Reparatur übernehmen, weil die Inspektionsintervalle überschritten warten.
Die Richter am BGH erklärten eine derartige Vertragsklausel für unwirksam, weil sie den Autokäufer unangemessen benachteiligen würde. So berücksichtigt eine solche Vertragsklausel nicht, ob die Überschreitung des vorgesehenen Wartungsintervalls überhaupt die Ursache für den eingetretenen Schaden war.
Außerdem seien die empfohlenen Wartungsintervalle lediglich als Richtwerte des Herstellers anzusehen. Im Urteilsfall war der erworbene Gebrauchtwagen rund viereinhalb Jahre alt und der Schaden trat rund acht Monate nach dem Kauf auf. Die Versicherung des Gebrauchtwagenhändlers
Auszug aus der Pressemitteilung vom BGH:
Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Reparaturkostengarantie für ein Fahrzeug, welches er gebraucht von einem Händler erworben hatte. Nach dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag hat der Käufer/Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Für den Fall der Verletzung dieser Obliegenheit sehen die Garantiebedingungen der Beklagten vor, dass sie von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, welches der Kläger reparieren ließ. Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km hatte der Kläger zu dieser Zeit um 827 km überschritten.
Mit der Klage hat er begehrt, die Verpflichtung der Beklagten als Garantiegeberin zur Übernahme der Reparaturkosten festzustellen. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitige Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen der Beklagten einschränkt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie schließt die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsste. Denn es ist ihr nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch kann sie der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.
Gewährleistungsregeln beim Verkauf von Gebrauchtwagen von Autohändler an Verbraucher
Ein Autohändler hat beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an eine Privatperson für ein Jahr lang für Mängel an dem Gebrauchtwagen einzustehen. Diese Regelung ergibt sich aus dem Gesetz (seit 1.1.2002) und kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere vertragliche Klauseln beim Verkauf von Privatpersonen ausgeschlossen werden.
Dabei gilt folgende Vermutung:
Der Händler muss generell für Mängel einstehen, die bereits bei der Übergabe (beim Kauf) des Autos vorlagen. Da dies nicht immer erkennbar ist, wird vom Gesetz her angenommen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war, wenn der Fehler innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auftritt. Ab dem 7. Monat gilt die umgekehrte Beweislast: Dann muss der Käufer beweisen, dass der Gebrauchtwagen von vornherein mit dem Mangel belastet war.
Fazit: Als Instrument der Verkaufsförderung bieten manche Gebrauchtwagenhändler auch - unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln - so genannte freiwillige Gebrauchtwagengarantien an. In der Regel muss der Käufer hierfür einen gesonderten Betrag entrichten. Aber auch hier kann es schnell zum Rechtstreit kommen. Denn was ist ein Mangel? Normale Gebrauchs- und Verschleißerscheinungen gehören definitiv nicht dazu. Nur: Was ist eine normale Gebrauchs- und Verschleißerscheinung? Käufer und Händler können hier schnell unterschiedlicher Meinung sein.
BGH-Urteil vom 17.10.2007 - VIII ZR 251/06
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