Verlust der Gebrauchtwagengarantie wegen falschen Motoröls

Nach ca. 20.000 Kilometern trat an einem gebraucht erworbenen Pkw Audi ein Getriebeschaden auf. Die beim Kauf abgeschlossene Gebrauchtwagenversicherung verweigerte den Ersatz der Reparaturkosten, da der Verkäufer bei der Übergabeinspektion ein vom Hersteller nicht empfohlenes Motorenöl verwendet hatte. Der Käufer nahm daher den Händler auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Amtsgericht Eggenfelden verurteilte den Händler zur Übernahme der Reparaturkosten. Die Verwendung eines vom Fahrzeughersteller zwar nicht empfohlenen, aber dennoch zugelassenen Motorenöls stellte für sich keine Pflichtwidrigkeit dar. Der Verkäufer hätte jedoch darauf hinweisen müssen, dass dies zu einer Verkürzung des vorgeschriebenen Wartungsintervalls und zum Erlöschen der Gebrauchtwagengarantie führen kann.

Urteil des AG Eggenfelden vom 02.08.2004
1 C 203/04
DAR 2005, 95

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