Das Amtsgericht Eggenfelden verurteilte den Händler zur Übernahme der Reparaturkosten. Die Verwendung eines vom Fahrzeughersteller zwar nicht empfohlenen, aber dennoch zugelassenen Motorenöls stellte für sich keine Pflichtwidrigkeit dar. Der Verkäufer hätte jedoch darauf hinweisen müssen, dass dies zu einer Verkürzung des vorgeschriebenen Wartungsintervalls und zum Erlöschen der Gebrauchtwagengarantie führen kann.
Urteil des AG Eggenfelden vom 02.08.2004
1 C 203/04
DAR 2005, 95
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