Bei so genannten Serien- oder Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt werden. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab muss das gegebenenfalls mit Sachverständigenhilfe zu ermittelnde Niveau sein, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht und das der Markterwartung entspricht. Bei Konstruktionsfehlern scheidet die Annahme eines Mangels nur dann aus, wenn dem Käufer das Problem vernünftigerweise bekannt sein muss. Von einem erhöhten Getriebeverschleiß ist bei Fahrzeugen, die in Mitteleuropa vertrieben werden (hier Ford), ohne entsprechenden Hinweis des Verkäufers in der Regel nicht auszugehen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 15.08.2006
10 U 84/06
OLGR Stuttgart 2006, 809
ZAP EN-Nr. 4/2007
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