Für das Oberlandesgericht Celle liegt in solchen Fällen jedenfalls dann ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor, wenn in den Geschäftsräumen eines Händler ein von ihm beworbenes Fahrzeug verkauft wird, dessen angeblicher Verkäufer nicht im Kfz-Brief eingetragen ist, und der Pkw weder bei dem Händler noch bei dem angeblichen Verkäufer, sondern bei einem anderen (Vor) Eigentümer versichert ist. Die Annahme eines Umgehungsgeschäfts hat zur Folge, dass sich der Händler nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen und er vom Käufer wegen vorhandener Mängel verklagt werden kann, obwohl sein Name nicht im Kaufvertrag auftaucht.
Urteil des OLG Celle vom 15.11.2006
7 U 176/05
Pressemitteilung des OLG Celle
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