Der Käufer verlangte vom Verkäufer im Wege des Schadensersatzes den gezahlten Kaufpreis und die Erstattung der Zulassungskosten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah den Schadensersatzanspruch als begründet an, da den Verkäufer ein Verschulden an dem gescheiterten Geschäft traf. Dieser hatte nämlich seinerseits das Fahrzeug über das Internet von einem anderen Händler zum Preis von 6.000 Euro gekauft. Unter diesen Umständen hätte der Weiterverkäufer Nachforschungen über die Herkunft des Wagens anstellen müssen und nicht auf die Richtigkeit der Briefangaben vertrauen dürfen. In solchen Fällen sind dem verkaufenden Händler Erkundigungen über die Herkunft des Wagens zumutbar und auch geeignet, den Verkauf abhanden gekommener Fahrzeuge zu vermeiden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.09.2004
8 U 97/04
MDR 2005, 443
OLGR Karlsruhe 2005, 33
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