In diesem Fall kann der Autohändler keinen Schadensersatz verlangen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Beseitigung des unfachmännisch reparierten Schadens an dem ansonsten aber fahrbereiten Pkw fast 9.000 Euro erfordern würde.
Urteil des OLG Schleswig vom 04.11.2005
4 U 46/05
OLGR Schleswig 2006, 2
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