Gebrauchtwagenkauf und Fristsetzung bei Mängel

Es sind mittlerweile zahlreiche Urteile zum Thema "Gebrauchtwagenkauf beim Autohändler und festgestellte Mängel" ergangen. Mit dem BGH-Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.8.2009 - VIII ZR 254/08 ist auch der Punkt Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehenden" Mangelbeseitigung höchstrichterlich geklärt.

Während noch die unteren Gerichte den Schadenersatzanspruch des Käufers zurückwiesen, weil der Autokäufer keine konkrete Frist für die Reparatur gesetzt hatte, hat sich der BGH nun auf die Seite des Autokäufers geschlagen. Danach genügt es, wenn der Autokäufer eine Forderung nach umgehender Reparatur stellt, um eine Frist wirksam in Gang zu setzen. Hieraus hat der Verkäufer zu schließen, dass die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbracht werden soll, sondern hierfür eine zeitliche Grenze besteht.

Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Der Rechtstreit ging um die Auslegung dieser Rechtsvorschrift. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich.

Zum Sachverhalt: Im Dezember 2005 erwarb der Käufer von dem beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von 34.900 Euro. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer gegenüber dem beklagten Autohändler Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte den Autohändler auf, diese Mängel "umgehend" zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Darauf erklärte ein Mitarbeiter des Kfz-Händlers, dass er sich um die Angelegenheit kümmern und umgehend Mitteilung machen werde. Nachdem sich der Kfz-Händler in der Folgezeit nicht wieder bei dem Käufer gemeldet und er anschließend vergeblich versucht hatte, den Autohändler telefonisch zu erreichen, beauftragte er am 7. April 2006 ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Nach Durchführung der Arbeiten zahlte er den Rechnungsbetrag in Höhe von 2.194,09 Euro und forderte den Kfz-Händler vergeblich zur Erstattung des Betrages auf.

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Fazit: Im § 281 Abs. 1 BGB steht nicht das Wort "Auto" oder "Gebrauchtwagen", sondern "fällige Leistung". Zitat: Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Die Ausführungen der Karlsruher Richter betreffen daher nicht nur den Gebrauchtwagenkauf, sondern generell die Frage nach dem "Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung".

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