Der Bundesgerichtshof hat diese verbraucherfreundliche Beweisregelung in einem speziellen Fall durchbrochen. Der Gebrauchtwagenkäufer kann sich nicht auf die Beweislastumkehr berufen, wenn er die Möglichkeit der Beweisführung durch den Verkäufer dadurch vereitelt, dass er ein defektes Fahrzeugteil austauschen lässt, aber nicht dafür sorgt, dass es zur Schadensermittlung aufbewahrt wird. In einem derartigen Fall wäre es für den Verkäufer praktisch unmöglich, die Mangelfreiheit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe nachträglich zu beweisen.
Urteil des BGH vom 23.11.2005
VIII ZR 43/05
Pressemitteilung des BGH
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