Dieser Nachweis ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz geführt, wenn der Verkäufer belegen kann, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden und bei der letzten Inspektion kurz vor dem Verkauf auch der Zahnriemenspanner überprüft, für in Ordnung befunden und daher nicht ausgetauscht wurde. Die Kundendienstanleitung des Herstellers sah ein Auswechseln des Spanners und des Zahnriemens nur "bei Bedarf" vor. Im Ergebnis blieb der Käufer somit auf dem Motorschaden sitzen.
Urteil des OLG Koblenz vom 19.04.2007
5 U 768/06
NJW 2007, 1828
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