Anzahl der Nachbesserungsversuche und Bagatellgrenze bei Gebrauchtwagenkauf

Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Wie viele Nachbesserungsversuche dem Verkäufer einzuräumen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gesetz geht im Regelfall davon aus, dass dem Käufer die Zubilligung von zwei Reparaturversuchen zumutbar ist (§ 440 Satz 2 BGB). Das Oberlandesgericht Bamberg hält beim Kauf eines so genannten Jahreswagens die Grenze der Zumutbarkeit eines zweiten Nachbesserungsversuchs nicht schon deshalb erreicht, weil vor dem Auftreten der vom gerichtlichen Gutachter bestätigten Mängel - im Abstand von wenigen Wochen - bereits mehrere Werkstattaufenthalte stattfanden, bei denen jedoch andere und zum ganz überwiegenden Teil geringfügige Defekte bzw. ausgesprochene Bagatellmängel sowie rein verschleißbedingte Fehler behoben wurden. Hier musste der Käufer dem Verkäufer daher
zumindest einen zweiten Versuch zur Beseitigung des Mangels einräumen.

Ferner hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, wann man in derartigen Fällen vom Vertrag zurücktreten und vom Verkäufer Schadensersatz verlangen kann. Beides ist ausgeschlossen, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt. Die Erheblichkeitsschwelle ist bei Gebrauchtwagenkäufen deutlich höher anzusetzen als bei Neuwagengeschäften. Dem Käufer eines Gebrauchtwagens steht daher in der Regel weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf so genannten großen Schadensersatz zu, wenn es sich ausschließlich um reparable technische Mängel und/oder geringfügige optische Beeinträchtigungen handelt und der gesamte Nachbesserungsaufwand nicht wenigstens 10 Prozent des Kaufpreises erreicht.

Urteil des OLG Bamberg vom 10.04.2006
4 U 295/05
Pressemitteilung des OLG Bamberg

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