Eine solche Geringfügigkeit nimmt der Bundesgerichtshof bei einem wegen eines Unfallschadens mangelhaften Gebrauchtwagen an, wenn sich der Mangel allein in einer Minderung des Fahrzeugwerts auswirkt und dieser weniger als ein Prozent des Kaufpreises beträgt. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich dann auf die Geltendmachung der Kaufpreisminderung. Ein Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs besteht trotz des Mangels nicht.
Urteil des BGH vom 12.03.2008
VIII ZR 253/05
NZM 2008, 73
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