Anhaltspunkte können die weiteren Angaben des Verkäufers liefern. Erklärt dieser, der Gebrauchtwagen weise eine "Gesamtfahrleistung von 96.000 km" auf, ist dies nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Beschaffenheitsangabe mit dem Inhalt zu werten, dass der Motor nicht wesentlich stärker verschlissen ist, als die angegebene Laufleistung erwarten lässt.
In einem anderen Fall entschied dasselbe Gericht, dass der Käufer eines ca. 84.000 km gelaufenen und 7 Jahre alten Mittelklassewagens nicht damit rechnen muss, dass das Automatikgetriebe bereits nach einer Fahrstrecke von 1.500 km einen Defekt aufweist, dessen Reparatur über 2.000 Euro kostet.
Urteile des OLG Düsseldorf
vom 08.05.2006 - I-1 U 132/05
vom 19.06.2006 - I-1 U 38/06
DAR 2006, 633, 634
Urteile des OLG Düsseldorf
vom 08.05.2006 - I-1 U 132/05
vom 19.06.2006 - I-1 U 38/06
DAR 2006, 633, 634
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