Ein Gebrauchtfahrzeug ist auch nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden (beim Parken entstandene Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige Blechschäden) aufweist, die jeweils als geringfügig und damit als Bagatellschäden einzustufen sind.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.08.2007
7 U 111/07
OLGR Karlsruhe 2007, 1011
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