Gefährdung im Straßenverkehr

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs und damit ein Straftatbestand liegt nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, wenn jemand infolge Alkohol- oder Rauschmittelgenuss oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht zum sicheren Führen eines Fahrzeugs geeignet ist. Bei einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben einer anderen Person kann sich der Fahrer nach § 315c StGB strafbar machen.

Führt das Begehen einer "Todsünde" zu einem "Beinahe-Unfall", ist häufig schon ein grob verkehrswidriges Verhalten anzunehmen. Der Täter muss eine konkrete Gefährdung bewirkt haben. Ein "Beinahe-Unfall" liegt vor, wenn der Schadenseintritt "wie durch ein Wunder" ausgeblieben ist. Bei einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben einer anderen Person kann sich der Fahrer nach § 315c StGB strafbar machen.

Verkehrsstrafrecht
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Der § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) listet in Absatz 1 Nr. 2 die so genannten "7 Todsünden im Straßenverkehr" auf. Danach ist eine Strafbarkeit gegeben, wenn jemand im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos

Aber auch wer fahrlässig die Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht, begeht nach § 315c Abs. 3 StGB eine Straftat. Beispiel: Bereits mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 0,3 Promille kann sich ein Autofahrer bei einer konkreten Gefährdung nach dieser Vorschrift strafbar machen. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt auch beim so genannten Sekundenschlaf vor.
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