Anscheinsbeweis bei Sturz an Gefahrenstelle
Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle (hier herausgerissene Pflasterung auf Gehsteig), so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluss nahe, dass die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war. Danach genügt es zum Nachweis der Schadensursache, dass der an der Gefahrenstelle gestürzte Fußgänger behauptet, wegen des gefährlichen Lochs im Fußweg oder der herumliegenden Pflastersteine zu Fall gekommen zu sein.
Urteil des BGH vom 02.06.2005
III ZR 358/04
BGHR 2005, 1181
NJW 2005, 2454