Berücksichtigung geringen Einkommens bei Bemessung einer Geldbuße

Bei der Bemessung einer Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der den Täter treffende Vorwurf maßgebend. Das Einkommen des Betroffenen spielt lediglich bei nicht mehr geringfügigen Geldbußen und auch nur ausnahmsweise eine Rolle.

Die Einkünfte sind daher nur zu prüfen und zu berücksichtigen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass sie außergewöhnlich hoch oder gering sind. Das Oberlandesgericht Dresden sieht bei einer Geldbuße von 250 Euro einen solchen Anhaltspunkt als gegeben an, wenn bekannt ist, dass der Betroffene erwerbslos ist.

Beschluss des OLG Dresden vom 10.01.2006
Ss (OWi) 532/05
DAR 2006, 222

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