Keine Erzwingungshaft bei Geldbuße von fünf Euro
Wegen einer absolut geringfügigen Geldbuße von fünf Euro darf sich die Behörde nicht mit lediglich einer schriftlichen Zahlungsaufforderung und der Feststellung begnügen, der Betroffene sei während der üblichen Arbeitszeiten nicht zuhause angetroffen worden, bevor die Verhängung von Erzwingungshaft angeordnet wird. Das so genannte Übermaßverbot erfordert bei derart geringfügigen Beträgen weitergehende Beitreibungsversuche beim Schuldner.
Beschluss des AG Lüdinghausen vom 12.07.2005
10 OWi-22/05
DAR 2005, 649