Der Amtsrichter belehrte den Autofahrer darüber, dass sich die Wirkung des Zusatzzeichens "Beschränkung auf Lkw, Busse etc." stets nur auf das unmittelbar darüber befindliche Schild bezieht. Demnach galt die Geschwindigkeitsbeschränkung für alle Fahrzeuge. Ein Verkehrsteilnehmer, der diese Regelung nicht kennt, unterliegt einem so genannten Verbotsirrtum, der in der Regel für die Strafbarkeit unbeachtlich ist. Trotzdem erzielte der Autofahrer einen nicht unerheblichen Teilerfolg. Da auch der Richter die verwirrende Beschilderung für problematisch hielt, sah er von der Verhängung eines an sich angezeigten Fahrverbots ab. Der Autofahrer musste somit nur eine Geldbuße bezahlen.
Beschluss des AG Landau a. d. Isar vom 02.08.2005
1 OWi 18 Js 17262/05
DAR 2005, 702
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