Ausnahme von Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung dann für gerechtfertigt, wenn ein Vater nach einem Anruf zu seinem verunglückten (hier zudem behinderten) Kind eilt und dabei die Beschilderung einer 30 km/h-Zone übersieht und diese mit 61 km/h durchfährt.

In solchen Fällen ist in der Regel davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aus grobem Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, sondern aus Sorge um das Kind erfolgt. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die sofortige Hilfeleistung durch den autofahrenden Elternteil unbedingt als erforderlich erachtet werden konnte.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 08.08.2005
1 Ss 81/05
RdW 2005, 644

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