In solchen Fällen ist in der Regel davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aus grobem Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, sondern aus Sorge um das Kind erfolgt. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die sofortige Hilfeleistung durch den autofahrenden Elternteil unbedingt als erforderlich erachtet werden konnte.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 08.08.2005
1 Ss 81/05
RdW 2005, 644
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