Geschwindigkeitsüberschreitung durch Blendung
Die Anordnung eines Fahrverbots setzt eine grobe Verletzung der Pflichten eines Autofahrers voraus. In Fällen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung auszugehen. Eine Ausnahme besteht bei einem so genannten Augenblicksversagen, wenn also der Autofahrer sein verkehrswidriges Verhalten durch besondere Umstände entschuldigen kann. Ein Augenblicksversagen ist jedoch zu verneinen, sofern der Autofahrer geltend macht, er habe durch Blendungen des Gegenverkehrs die geschwindigkeitsbeschränkenden Schilder übersehen, er aber trotz der Sichtbeeinträchtigung seine Geschwindigkeit nicht reduziert hat.
In dem vom Amtsgericht Lüdinghaus entschiedenen Fall sah das Gericht auch keine Veranlassung, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, weil die betroffene Autofahrerin als Lehrerin dringend auf ihren Wagen angewiesen war. Bei einem Familieneinkommen von mehr als 7.000 Euro im Monat war für die Zeit des einmonatigen Fahrverbots die Anstellung eines Fahrers durchaus zumutbar. Außerdem bestand die Möglichkeit, die führerscheinlose Zeit in die großen Schulferien zu verlegen.
Urteil des AG Lüdinghaus vom 21.03.2005
89 Js 366/05 - 22/05
NJW 2005, 3159