Kein Fahrverbot bei nicht zu erwartender Geschwindigkeitsbeschränkung

Ein Autofahrer wurde außerorts im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h geblitzt. Das Amtsgericht verhängte deshalb neben einer Geldbuße von 50 Euro ein einmonatiges Fahrverbot. Der betroffene Autofahrer wehrte sich gegen die Bestrafung. Er behauptete, das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Schild übersehen zu haben.

Das Oberlandesgericht nahm daraufhin den Ort des Verkehrsverstoßes näher unter die Lupe. Es handelte sich um eine dreispurige, autobahnartig ausgebaute Landstraße ohne besondere Gefahrenstelle wie eine Baustelle oder Fahrbahnschäden. Auf einer solchen Strecke müsse ein auswärtiger Autofahrer - so das Gericht - nicht mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h rechnen. Demnach konnte ein Übersehen des Verkehrsschildes nicht ausgeschlossen werden. Da somit ein so genanntes Augenblicksversagen vorlag, hob das Gericht das verhängte Fahrverbot auf.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 30.11.2005
1 Ss 120/05
DAR 2006, 227

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