Das Oberlandesgericht nahm daraufhin den Ort des Verkehrsverstoßes näher unter die Lupe. Es handelte sich um eine dreispurige, autobahnartig ausgebaute Landstraße ohne besondere Gefahrenstelle wie eine Baustelle oder Fahrbahnschäden. Auf einer solchen Strecke müsse ein auswärtiger Autofahrer - so das Gericht - nicht mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h rechnen. Demnach konnte ein Übersehen des Verkehrsschildes nicht ausgeschlossen werden. Da somit ein so genanntes Augenblicksversagen vorlag, hob das Gericht das verhängte Fahrverbot auf.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 30.11.2005
1 Ss 120/05
DAR 2006, 227
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