Geschwindigkeitsüberschreitung: unzureichend lange Messstrecke
Nach der Richtlinie für die "Geschwindigkeitsüberwachung mithilfe fahrender Polizeifahrzeuge" soll die Messstrecke bei Geschwindigkeiten über 90 km/h mindestens 500 Meter betragen. Eine Unterschreitung der Messstrecke stellt insbesondere dann einen Verfahrensfehler dar, wenn zusätzlich wegen der hohen Fahrgeschwindigkeit von hier 170 km/h nicht auszuschließen ist, dass der Abstand der Fahrzeuge geschwindigkeitsbedingt erheblich geschwankt hat. In einem derartigen Fall ist eine Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zulässig.
Beschluss des OLG Bamberg vom 02.12.2005
3 Ss OWi 1556/05
DAR 2006, 517