Bei einer so festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, muss das Urteil auch Angaben dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nur durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder noch durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte.
Urteil des OLG Hamm vom 29.12.2006
2 Ss OWi 797/06
NJW 2007, 1298
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