Ein sehr unscharfes Foto oder eines, auf dem das Gesicht des Fahrers nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, lässt in der Regel keine zuverlässige Identifikation durch einen Personenvergleich zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und dem Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als unmöglich und willkürlich erweisen. Eine Verurteilung auf der Grundlage eines ungeeigneten Fotos ist vom Rechtsmittelgericht aufzuheben. Lässt das Lichtbild hingegen eine Person eindeutig erkennen, kann das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Begründung angefochten werden, der Verurteilte sei nicht mit dem auf dem Foto Abgebildeten identisch. Diese Entscheidung obliegt allein dem Richter in der Tatsacheninstanz.
Beschluss des OLG Jena vom 17.06.2004
1 Ss 13/04
DAR 2004, 665
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