Das Straßenverkehrsgesetz spricht vom Halt- oder Parkverstoß. Wegen anderer Verkehrsverstöße wird der Halter des Fahrzeugs mithin nicht belangt. Auch soll von einer Halterkostenhaftung abgesehen werden, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. Typische Beispiele: Kraftfahrzeug wurde entwendet oder unerlaubt genutzt oder das Fahrzeug ist an eine bestimmte Person vermietet worden.
Die so genannte Halterkostenhaftung hat der Gesetzgeber eingeführt, um den massiven Beweisproblemen der Bußgeldbehörden bei Verstößen gegen Halte- und Parkverbote zu begegnen. Sie setzt — anders als das Bußgeld- oder Strafverfahren - keinerlei Verschulden des Halters voraus. Ein gewollter Effekt: Mit den Kosten wird nicht mehr der Staat, sondern derjenige belastet, der die Kosten durch die Weitergabe seines Fahrzeugs "verursacht" hat. Voraussetzung ist aber, dass vorher ein Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes ergebnislos verlaufen ist. Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 25a Abs. 3 StVG).
Eine Ausdehnung der Halterhaftung auf weitere Verstöße im Straßenverkehr - wie zum Beispiel geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung - wird hin und wieder gefordert. Bei den vielen Änderungen im Straßenverkehrsrecht wäre es keine Überraschung, wenn diese Vorschrift für einen erweiterten Kreis von Verkehrsverstößen auch Anwendung findet. Allerdings sind die juristischen Hürden hoch, denn eine Strafe darf nur bei persönlicher Schuld verhängt werden. Eine Halterhaftung für den "fließenden Verkehr" müsste die rechtlichen Grenzen respektieren.
Die Verfolgungsbehörden in Frankreich und Niederlande haben es einfacher, weil die Halterhaftung in diesen Ländern deutlich weiter geht als in Deutschland. Sie können auch für andere Verkehrsverstöße als - wie in Deutschland - reine Parkverstöße den "Halter" des Wagens für den Verkehrsverstoß haftbar machen, egal ob er nun der Fahrzeugführer war oder nicht.
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