Langsamfahrgebot bei haltenden Omnibussen

§ 20 Abs. 1 StVO gebietet, Omnibusse des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig zu überholen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sollen Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahrt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es in einer solchen Verkehrssituation einer gemäßigten Geschwindigkeit sowie einer erhöhten Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern.

Der Bundesgerichtshof erstreckt den Schutzbereich dieser Vorschrift ebenso auf Fußgänger, die weder aus dem Bus ausgestiegen sind noch in den Bus einsteigen wollen, die aber in unmittelbarer Nähe eines gerade anhaltenden Linienbusses die Straße überqueren. Auch diesen Personen gegenüber ist ein passierender Autofahrer zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Ein Autofahrer trägt daher die alleinige Haftung, wenn er mit unangepasster Geschwindigkeit fährt und dabei im Bereich eines haltenden Busses einen Fußgänger erfasst.

Urteil des BGH vom 28.03.2006
VI ZR 50/05
BGHR 2006, 965
ZAP EN-Nr. 549/2006

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