Die Bamberger Richter halten diese Auslegung nicht mit dem Gesetz vereinbar. Ein Autofahrer, der bei roter Ampel mit ausgeschaltetem Motor sein Mobiltelefon benutzt, wird dadurch nicht in der Beherrschbarkeit seines Fahrzeugs beeinträchtigt. Dieses Verhalten kann allenfalls als Verstoß gegen § 1 II StVO strafbar sein, wenn durch das möglicherweise verspätete Wiederanlassen des Motors oder des überhasteten Anfahrens eine Verkehrsgefährdung entsteht. Dies muss jedoch gesondert festgestellt werden.
Urteil des OLG Bamberg vom 17.09.2006
3 Ss OWi 1050/06
DAR 2007, 95
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