Redaktionelle Anmerkung: Ab 1. April 2001 gilt folgende Regelung: Wer ohne Freisprecheinrichtung im Auto telefoniert, musss 60 DM zahlen. Das Handy-Verbot gilt auch für Radfahrer, die dann 30 DM zahlen.

Verstößt Telefonieren am Steuer gegen deutsche Gesetze? 

In Deutschland sind die Rechtsprobleme um das Telefonieren am Steuer nicht speziell geregelt. Zwar hat der Verkehrsgerichtstag 1999 dem Gesetzgeber dringend ans Herz gelegt, das Telefonieren im Auto zwar nicht generell zu verbieten, jedoch wenigstens das "Hand-Held-Telefonieren" (also das Telefonieren mit einem Handy oder Telefonhörer), und nur das Telefonieren mit einer Freisprechanlage straffrei zu belassen. Im Moment gibt es jedoch noch keine Gesetze, die die Benutzung von Handys im Auto ausdrücklich verbieten. Folglich ist Telefonieren am Steuer generell gestattet (so insbesondere LG Hamburg, NZV 1992, S. 204). Je mehr sich die Gerichte jedoch mit der Problematik auseinandersetzen müssen, desto lauter wird auch der Ruf nach gesetzlichen Regeln ähnlich denen werden, wie sie im benachbarten europäischen Ausland gelten. 

Im Moment gelten jedoch für das Telefonieren am Steuer bei uns noch die berühmten "allgemeinen Regeln".

  • Zunächst muss sich nach § 1 StVO jeder im Straßenverkehr so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr nach den Umständen umvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  • Nach § 23 StVO ist der Fahrzeugführer ferner dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Gehör nicht durch Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

Aus diesen beiden Vorschriften leitet die Rechtsprechung einige Schranken für das Telefonieren beim Autofahren ab. Wie gesagt: Viele Entscheidungen existieren noch nicht. Bisher gehen speziell Versicherer nach der Devise vor, dass für das Telefonieren beim Fahren das gleiche gilt, wie für das Radiohören und für den Umgang mit dem Telefon das gleiche, wie mit dem Umgang mit dem Radio-Kassettenrekorder bzw. dem Zigarettenanzünder. 

Generell verboten ist folglich die Benutzung von "Headsets" mit beidseitigen Köpfhörern. Diese beeinträchtigen das Gehör so weit, dass Außengeräusche weitgehend weggefiltert werden, weil diese eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellt, stellt die Benutzung solcher Headsets einen Verstoß sowohl gegen § 1 als auch gegen § 23 StVO dar. Gestattet ist jedoch der Gebrauch einseitiger Headsets (also solcher mit Mikrofon und einseitigem Ohrhörer) sowie erst Recht von Headsets, die im Ohrhörer das Mikrofon zur Aufnahme der inneren Stimme integriert haben. Auch hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an. Wer links ohnehin schwer hört und sich rechts noch das Ohr mit einem Ohrhörer zustopft, verstößt gleichwohl gegen die §§ 1 und 23 StVO, obwohl er bloß ein einseitiges Headset benutzt.  

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Wer mit einem normalen Kopfhörer erwischt wird, muss DM 20,00 zahlen (Nr. 69 Ziffer 1 des Verwarnungsgeldkataloges). Verursacht er dabei einen Unfall, steigt die Geldstrafe entsprechend dem Verkehrsverstoß bzw. dem angerichteten Schaden.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   Keine Haftung
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