Verstößt Telefonieren am Steuer gegen deutsche Gesetze?
In Deutschland sind die Rechtsprobleme um das
Telefonieren am Steuer nicht speziell geregelt. Zwar hat der Verkehrsgerichtstag 1999 dem
Gesetzgeber dringend ans Herz gelegt, das Telefonieren im Auto zwar nicht generell zu
verbieten, jedoch wenigstens das "Hand-Held-Telefonieren" (also das Telefonieren
mit einem Handy oder Telefonhörer), und nur das Telefonieren mit einer Freisprechanlage
straffrei zu belassen. Im Moment gibt es jedoch noch keine Gesetze, die die Benutzung von
Handys im Auto ausdrücklich verbieten. Folglich ist Telefonieren
am Steuer generell gestattet (so insbesondere LG Hamburg, NZV 1992, S. 204). Je
mehr sich die Gerichte jedoch mit der Problematik auseinandersetzen müssen, desto lauter
wird auch der Ruf nach gesetzlichen Regeln ähnlich denen werden, wie sie im benachbarten
europäischen Ausland gelten.
Im Moment gelten jedoch für das Telefonieren am Steuer bei uns noch die berühmten
"allgemeinen Regeln".
- Zunächst muss sich nach § 1 StVO jeder im Straßenverkehr so verhalten, dass kein
anderer geschädigt, gefährdet oder mehr nach den Umständen umvermeidbar behindert oder
belästigt wird.
- Nach § 23 StVO ist der Fahrzeugführer ferner dafür verantwortlich, dass seine Sicht
und sein Gehör nicht durch Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
Aus diesen beiden Vorschriften leitet die Rechtsprechung einige Schranken für das
Telefonieren beim Autofahren ab. Wie gesagt: Viele Entscheidungen existieren noch nicht.
Bisher gehen speziell Versicherer nach der Devise vor, dass für das Telefonieren
beim Fahren das gleiche gilt, wie für das Radiohören und für den Umgang mit dem Telefon
das gleiche, wie mit dem Umgang mit dem Radio-Kassettenrekorder bzw. dem
Zigarettenanzünder.
Generell verboten ist folglich die Benutzung von "Headsets" mit beidseitigen
Köpfhörern. Diese beeinträchtigen das Gehör so weit, dass Außengeräusche weitgehend
weggefiltert werden, weil diese eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellt, stellt
die Benutzung solcher Headsets einen Verstoß sowohl gegen § 1 als auch gegen § 23 StVO
dar. Gestattet ist jedoch der Gebrauch einseitiger Headsets (also solcher mit Mikrofon und
einseitigem Ohrhörer) sowie erst Recht von Headsets, die im Ohrhörer das Mikrofon zur
Aufnahme der inneren Stimme integriert haben. Auch hier kommt es jedoch auf den Einzelfall
an. Wer links ohnehin schwer hört und sich rechts noch das Ohr mit einem Ohrhörer
zustopft, verstößt gleichwohl gegen die §§ 1 und 23 StVO, obwohl er bloß ein
einseitiges Headset benutzt.
Wer mit einem normalen Kopfhörer erwischt wird, muss DM 20,00 zahlen (Nr. 69 Ziffer 1
des Verwarnungsgeldkataloges). Verursacht er dabei einen Unfall, steigt die Geldstrafe
entsprechend dem Verkehrsverstoß bzw. dem angerichteten Schaden.